Wohnen mit Behinderung
Eine passende Wohnung ist für Familien mit einem behinderten Angehörigen oft entscheidend: genug Platz für den Rollstuhl, ein erreichbares Bad, keine Stufen. Zwei Themen sind dabei besonders wichtig: der Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche und die Zuschüsse für den barrierefreien Umbau.
Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche
Beim Zugang zu gefördertem Wohnraum (Stichwort Wohnberechtigungsschein, WBS) gelten normalerweise feste Grenzen, wie groß eine Wohnung für eine bestimmte Haushaltsgröße sein darf. Für Menschen mit Behinderung gibt es hiervon in der Regel Ausnahmen: Die Wohnraumnutzungs- bzw. Belegungsbestimmungen der Länder sehen üblicherweise vor, dass Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie pflegebedürftige Personen Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche oder einen zusätzlichen Raum haben.
Der Grundgedanke: Wer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, braucht breitere Bewegungsflächen, Rangierraum und oft Platz für Hilfsmittel. Wer gepflegt wird, benötigt unter Umständen ein separates Pflegezimmer oder Platz für ein Pflegebett. Je nach Bundesland wird das über einen pauschalen Flächenzuschlag (häufig in der Größenordnung von 10 bis 15 Quadratmetern) oder über die Anerkennung eines zusätzlichen Raums umgesetzt.
Auch bei Sozialleistungen, die die Wohnkosten übernehmen (z.B. Bürgergeld oder Grundsicherung), kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf an Wohnfläche in der Regel als „angemessen“ anerkannt werden. Das sollte im Antrag ausdrücklich begründet werden (ärztliche Bescheinigung, Hinweis auf Rollstuhl oder Pflegebett).
Zuschüsse für den barrierefreien Umbau
Wenn ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt, kann die Pflegekasse sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bezuschussen, mit derzeit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (Beispielwert, Stand Juli 2026). Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen im Haushalt, kann sich der Zuschuss entsprechend vervielfachen (bis zu viermal). Typische Beispiele:
- bodengleiche Dusche, Haltegriffe, rutschhemmende Böden im Bad,
- Rampen, Abbau von Türschwellen, Verbreiterung von Türen,
- Treppenlift oder andere Hilfen zur Überwindung von Stufen,
- Umzugskosten, wenn ein Umzug in eine geeignetere Wohnung die Alternative zum Umbau ist.
Wichtig: Der Antrag sollte grundsätzlich vor Beginn der Umbauarbeiten gestellt werden, mit Kostenvoranschlag und kurzer Begründung, warum die Maßnahme die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert. Wer erst umbaut und dann beantragt, geht in der Regel leer aus. Verändert sich die Pflegesituation später wesentlich, kann für weitere Maßnahmen erneut ein Zuschuss möglich sein.
Ergänzend kommen je nach Lage weitere Fördertöpfe in Frage, etwa KfW-Programme zum altersgerechten Umbauen (die Verfügbarkeit der Mittel schwankt), Landesförderprogramme oder, bei Berufstätigen, Hilfen der Rentenversicherung oder des Integrationsamts. Eine Wohnberatungsstelle vor Ort hilft, die passende Förderung zu finden und Doppelanträge zu vermeiden.
Mietwohnung: Umbau mit Zustimmung des Vermieters
Auch in der Mietwohnung besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass der Vermieter barrierefreien Umbauten zustimmt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (§ 554 BGB), etwa dem Einbau einer Rampe oder eines Treppenlifts auf eigene Kosten. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn seine Interessen überwiegen, und darf ggf. eine Sicherheit für den Rückbau verlangen. Vor größeren Vorhaben empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, z.B. beim Mieterverein.
Quellen und weiterführende Links
- Bundesgesundheitsministerium: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung (öffnet in neuem Fenster)
- betanet: Wohnumfeldverbesserungen bei Pflegebedürftigkeit (öffnet in neuem Fenster)
- Familienratgeber der Aktion Mensch: Wohnen (öffnet in neuem Fenster)
- KfW: Förderprogramme Barrierereduzierung (öffnet in neuem Fenster)