Finanzielle Unterstützung und Steuern

Eine Behinderung bringt oft zusätzliche Kosten mit sich, vom Fahrdienst bis zum Hilfsmittel. Der Staat gleicht einen Teil davon über Steuererleichterungen und Sozialleistungen aus. Man muss nur wissen, dass es sie gibt. Hier sind die wichtigsten Bausteine im Überblick.

Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag, der in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, ohne einzelne Kosten nachweisen zu müssen. Seine Höhe richtet sich nach dem GdB und beginnt bereits bei GdB 20. Er reicht derzeit von 384 Euro (GdB 20) bis 2.840 Euro (GdB 100). Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von derzeit 7.400 Euro (alle Werte: Stand Juli 2026).

Zusätzlich gibt es eine Fahrtkostenpauschale: in der Regel 900 Euro (bei GdB ab 80, oder GdB ab 70 mit Merkzeichen G) bzw. 4.500 Euro (bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H).

Wichtig für Eltern: Der Pauschbetrag eines Kindes kann auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt und Anspruch auf Kindergeld besteht.

Neu seit 2026: digitaler Nachweis

Seit dem Veranlagungszeitraum 2026 übermitteln die Versorgungsämter neu festgestellte oder geänderte GdB-Daten in der Regel elektronisch direkt an die Finanzverwaltung. Dafür wird beim Antrag auf Feststellung des GdB die Steuer-Identifikationsnummer angegeben und der Übermittlung zugestimmt. Papiernachweise entfallen dann; ältere, vor 2026 ausgestellte Bescheide werden übergangsweise weiterhin klassisch (z.B. über ELSTER) eingereicht. Der Pauschbetrag muss aber nach wie vor in der Steuererklärung beantragt werden. Automatisch berücksichtigt wird er nicht.

Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus

Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld ohne Altersgrenze weitergezahlt werden, also auch weit über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzungen sind in der Regel:

Das Kindergeld beträgt derzeit 259 Euro pro Kind und Monat (Stand Juli 2026). Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit; für den Antrag wird üblicherweise ein Nachweis der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid) benötigt. Die Prüfung, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, ist im Einzelfall komplex. Hier lohnt sich fachkundige Unterstützung.

Eingliederungshilfe und Sozialhilfe: eine Einordnung

Neben Pflegeversicherung und Steuerrecht gibt es einen dritten großen Baustein: die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Sie soll Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen und umfasst z.B.:

Wichtig zur Abgrenzung: Die Pflegeversicherung deckt pflegerischen Unterstützungsbedarf ab, die Eingliederungshilfe zielt auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Beide Leistungen können nebeneinander bezogen werden. Die Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensabhängig, allerdings mit deutlich großzügigeren Grenzen als die klassische Sozialhilfe. Das Einkommen der Eltern volljähriger Kinder wird dabei in der Regel nicht mehr herangezogen. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe (je nach Bundesland z.B. Landschaftsverbände, Bezirke oder Landkreise).

Daneben kann bei dauerhaft voller Erwerbsminderung die Grundsicherung (SGB XII) den Lebensunterhalt sichern, etwa für erwachsene Kinder, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten.

Quellen und weiterführende Links