Pflegeleistungen und Pflegegrad
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt oder im Alltag unterstützt, hat in vielen Fällen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Der Schlüssel dazu ist der Pflegegrad. Auf dieser Seite erkläre ich, wie die Einstufung abläuft und welche Leistungen es gibt. Vieles davon haben wir als Familie selbst durchlaufen, inklusive der Dinge, die einem vorher niemand sagt.
Was ist ein Pflegegrad?
Der Pflegegrad (1 bis 5) beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit einer Person im Alltag beeinträchtigt ist, von geringen (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen (Pflegegrad 5). Anders als der GdB, der die Teilhabe insgesamt bewertet, geht es beim Pflegegrad konkret um den Unterstützungsbedarf im Alltag. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander. Ein hoher GdB bedeutet nicht automatisch einen hohen Pflegegrad, und umgekehrt.
Wie wird der Pflegegrad beantragt?
- Antrag bei der Pflegekasse: Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt. Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt zunächst. Das Antragsdatum ist wichtig, denn Leistungen werden in der Regel ab diesem Monat gezahlt.
- Begutachtung: Bei gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF zu einem angekündigten Termin nach Hause. Bewertet wird anhand von sechs Modulen (u.a. Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens), wie selbstständig die Person ist. Bei Kindern wird mit gleichaltrigen Kindern ohne Beeinträchtigung verglichen.
- Bescheid: Die Pflegekasse teilt das Ergebnis schriftlich mit. Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Auch hier gilt: Das ist keine Seltenheit und oft erfolgreich.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Personen sichergestellt wird. Es kann frei verwendet werden. Viele geben es ganz oder teilweise an die pflegenden Angehörigen weiter.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Statt Pflegegeld können auch Pflegesachleistungen (Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes) oder eine Kombination aus beidem gewählt werden. Welche Variante am besten passt, hängt von Ihrer Situation ab. Die Pflegekasse ist verpflichtet, Sie dazu zu beraten.
Entlastungsbetrag
Zusätzlich steht allen Pflegegraden (1 bis 5) bei häuslicher Pflege ein Entlastungsbetrag von derzeit 131 Euro pro Monat zu (Stand Juli 2026). Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden: Er kann z.B. für Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung, Tagespflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Nicht genutzte Beträge können begrenzt ins Folgejahr übertragen werden. Die Details erklärt die Pflegekasse.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Pflegende Angehörige brauchen Pausen. Das ist keine Schwäche, sondern die Voraussetzung dafür, dass Sie das alles auf Dauer leisten können. Dafür gibt es zwei Leistungen, die seit dem 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst sind:
- Verhinderungspflege: Wenn die Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Termine), übernimmt vorübergehend jemand anderes die Pflege: zu Hause, stundenweise oder tageweise.
- Kurzzeitpflege: Vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung der Familie.
Für beide Leistungen zusammen steht ein flexibel einsetzbarer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung (Beispielwert, Stand Juli 2026; Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege). Die frühere starre Aufteilung und die Übertragungsregeln zwischen beiden Töpfen sind damit entfallen. Wichtig: Auch stundenweise Verhinderungspflege ist möglich. Das wissen viele Familien nicht, und genau diese Stunden können im Alltag den Unterschied machen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wer berufstätig ist und einen nahen Angehörigen pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu zehn Arbeitstage pro Akutfall, um eine plötzlich eingetretene Pflegesituation zu organisieren, mit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz von der Pflegekasse.
- Pflegezeit: bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung (Anspruch in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten), unbezahlt, aber mit Kündigungsschutz. Ein zinsloses Darlehen kann beantragt werden.
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate teilweise Freistellung (Mindestarbeitszeit 15 Stunden pro Woche, Anspruch in der Regel in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten), ebenfalls mit Darlehensmöglichkeit.
Die Details (Ankündigungsfristen, Nachweise, Kombination der Modelle) sind im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz geregelt. Hier lohnt eine Beratung, bevor Sie mit dem Arbeitgeber sprechen.
Quellen und weiterführende Links
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung (öffnet in neuem Fenster)
- Familienratgeber der Aktion Mensch: Pflege (öffnet in neuem Fenster)
- betanet: Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (öffnet in neuem Fenster)
- Wege zur Pflege: Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums (öffnet in neuem Fenster)