Recht auf angemessene Wohnfläche

Das Wohnen in einer angemessenen, barrierefreien Umgebung ist für Rollstuhlfahrer essenziell, um ein selbstständiges und würdevolles Leben führen zu können. In Deutschland erkennen gesetzliche Regelungen die Notwendigkeit zusätzlicher Wohnfläche für Rollstuhlfahrer an. Diese Regelungen sind jedoch nicht immer einheitlich und variieren je nach Bundesland.

Im Zuge des Wohn- und Teilhabegesetzes (WBVG) und ähnlicher lokaler Vorschriften werden die spezifischen Wohnbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Rollstuhlfahrern, anerkannt. Hierbei wird häufig ein Richtwert von zusätzlichen 15 Quadratmetern Wohnfläche als angemessen erachtet. Dieser Wert basiert auf der Annahme, dass zusätzlicher Platz notwendig ist, um eine barrierefreie Bewegung im Rollstuhl und die Lagerung von Hilfsmitteln zu ermöglichen.

Praktische Anwendung und Beispiele

Die tatsächliche Umsetzung dieser Regelungen kann je nach Wohnort variieren. Nehmen wir das Beispiel von Frau Müller, einer Rollstuhlfahrerin aus Nordrhein-Westfalen. Sie stellte bei ihrem lokalen Sozialamt einen Antrag auf eine größere Wohnung und bezog sich dabei auf die Regelung, dass Rollstuhlfahrer Anspruch auf zusätzliche 15 Quadratmeter Wohnfläche haben. Nach Prüfung ihres Falles wurde ihr Antrag genehmigt, und sie erhielt finanzielle Unterstützung für den Umzug in eine größere, barrierefreie Wohnung.

Für die Beantragung dieser zusätzlichen Wohnfläche müssen Betroffene in der Regel einen Nachweis über ihre Behinderung und den Bedarf an zusätzlichem Wohnraum erbringen. Ein Schwerbehindertenausweis und ein ärztliches Attest sind hierbei oft erforderlich. Die konkreten Voraussetzungen und das Verfahren können je nach Kommune unterschiedlich sein.



Hilfreiche Verweise:
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)

8.2

Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs zuzubilligen: z.B. …, ferner Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit … .

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